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Hinweise zur Verwendung:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Beratungs-, Management-, Interim-Management-, Projektsteuerungs-, Kalkulations-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen sowie sonstigen vereinbarten Leistungen durch FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo Fedke.Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sowie Vergütung, Bearbeitungs- bzw. Einsatzzeitraum und projektspezifische Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, Geschäftsführer-Dienstvertrag oder der Auftragsbestätigung. Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Für projektbezogene Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen stellt der Auftraggeber zu Beginn der Bearbeitung einen vollständigen und verbindlichen Unterlagensatz zur Verfügung. Dieser Plan- und Unterlagenstand bildet die maßgebliche Grundlage für Kalkulation, Massenermittlung, Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen.Soweit eine Bearbeitungszeit von ca. 28 Arbeitstagen vereinbart wird, beginnt diese erst mit dem vollständigen Eingang des verbindlichen Unterlagensatzes sowie aller ausdrücklich erforderlichen Projektangaben. Nachträglich geänderte, ergänzte oder ersetzte Unterlagen können zu Zusatzleistungen, einer gesonderten Vergütung und einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.Von FEDKE CONSULTING erstellte Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen dürfen im Rahmen des vereinbarten Projektzwecks an Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen weitergegeben werden. Ziel ist, soweit projektspezifisch geeignet, die Einholung eines Pauschalfestpreises für den vollständig beschriebenen Leistungsumfang.Maßgeblich ist grundsätzlich diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.

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.Version 2.1 – Erweiterung Kalkulation, Massenermittlung, Ausschreibung und VergabeMit Version 2.1 wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo Fedke insbesondere im Hinblick auf projektbezogene Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen erweitert und konkretisiert.Neu bzw. überarbeitet wurden insbesondere folgende Regelungsbereiche:§ 8 Projekt-, Kalkulations- und Beratungsleistungen
Für Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen wird zu Beginn der Bearbeitung ein vollständiger und verbindlicher Plan- und Unterlagenstand festgelegt. Ausschließlich dieser Unterlagensatz bildet die Grundlage für Kalkulation, Massenermittlung, Kostenansätze, Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen.Soweit eine Bearbeitungszeit von ca. 28 Arbeitstagen vereinbart wird, beginnt diese erst nach vollständigem Eingang des verbindlichen Unterlagensatzes und aller erforderlichen Projektinformationen. Nachträglich geänderte, ergänzte oder ersetzte Planunterlagen werden nicht automatisch Bestandteil des vereinbarten Bearbeitungsumfangs.Die projektbezogen erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen dürfen im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks an Generalunternehmer, Nachunternehmer und sonstige ausführende Unternehmen weitergegeben werden. Die anbietenden Unternehmen sollen die Unterlagen vor Angebotsabgabe auf Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit, Mengen und Schnittstellen prüfen. Ziel der Ausschreibung kann die Vereinbarung eines Pauschalfestpreises für den vollständig beschriebenen Leistungsumfang sein.§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den verbindlichen Unterlagensatz eindeutig zu bezeichnen und vollständig, lesbar sowie widerspruchsfrei zur Verfügung zu stellen. Änderungen nach Bearbeitungsbeginn sind gebündelt und eindeutig gekennzeichnet zu übermitteln. Eine laufende Fortschreibung durch fortgesetzte Einzeländerungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.§ 10 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Ein Wechsel des maßgeblichen Plan- oder Unterlagenstands nach Bearbeitungsbeginn gilt als Leistungsänderung, soweit bereits bearbeitete Inhalte erneut geprüft, berechnet, kalkuliert oder dokumentiert werden müssen. Der daraus entstehende zusätzliche Aufwand kann gesondert vergütet werden; Bearbeitungsfristen verlängern sich entsprechend.§ 24 Urheber- und Nutzungsrechte
Die projektbezogene Weitergabe der erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen ist ausdrücklich zulässig. Nicht vom Nutzungsrecht umfasst sind dagegen die von FEDKE CONSULTING entwickelten Kalkulationsmodelle, internen Rechenlogiken, Methoden, Prozessstrukturen, Prompt-Strukturen und Vorlagen, soweit diese nicht selbst Bestandteil der zur Weitergabe bestimmten Vergabeunterlagen sind.Dokumentenstand:
Dokument: FC-AGB-2026-02
Version: 2.1
Status: Freigegeben

📖 Inhaltsverzeichnis

Dokumenteninformation
Änderungsverzeichnis
Hinweise zur Verwendung
PräambelTeil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragspartner und Auftraggeber
§ 3 Vertragsschluss
§ 4 Rangfolge der Vertragsunterlagen
§ 5 Textform und KommunikationTeil 2 – Leistungen und Verantwortung
§ 6 Leistungsumfang
§ 7 Interim Management und technische Leitungsfunktionen
§ 8 Projekt-, Kalkulations- und Beratungsleistungen
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 10 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
§ 11 Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Spezialisten
§ 12 Einsatz von Künstlicher Intelligenz und digitalen WerkzeugenTeil 3 – Vergütung und Abrechnung
§ 13 Vergütung
§ 14 Rechnungsstellung und Zahlungsziel
§ 15 Reisekosten, Übernachtungen und Auslagen
§ 16 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
§ 17 Aufrechnung und ZurückbehaltungTeil 4 – Laufzeit, Kündigung und Ausfall
§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung
§ 19 Terminverschiebungen, Stornierungen und UnterbrechungenTeil 5 – Haftung, Vertraulichkeit und Rechte
§ 20 Haftung
§ 21 Haftungshöchstgrenze bei leichter Fahrlässigkeit
§ 22 Vertraulichkeit
§ 23 Datenschutz
§ 24 Urheber- und NutzungsrechteTeil 6 – Schlussbestimmungen
§ 25 Höhere Gewalt
§ 26 Referenznennung
§ 27 Abwerbung und Personal
§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 29 Salvatorische Regelung
§ 30 Änderungen der AGBDokumentenfreigabeDokumentenhinweis
Diese Inhaltsübersicht dient der Orientierung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen FC-AGB-2026-02, Version 2.1. Maßgeblich für die vertraglichen Rechte und Pflichten ist ausschließlich der vollständige Wortlaut derjenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.So ist die Übersicht passend zur aktuellen Fassung Version 2.1.

📑 Hinweise zur Verwendung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Vertrags- und Qualitätsmanagements der FEDKE CONSULTING und regeln die allgemeinen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo Fedke und dem jeweiligen Auftraggeber.Sie schaffen transparente, nachvollziehbare und verbindliche Rahmenbedingungen für Beratungs-, Management-, Interim-Management-, Projektsteuerungs-, Kalkulations-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungen.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, die Vergütung, der Bearbeitungs- bzw. Einsatzzeitraum sowie projektspezifische und individuelle Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, Geschäftsführer-Dienstvertrag, Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung. Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Für projektbezogene Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen stellt der Auftraggeber zu Beginn der Bearbeitung einen vollständigen und verbindlichen Satz der erforderlichen Projektunterlagen zur Verfügung. Dieser dokumentierte Plan- und Unterlagenstand bildet die maßgebliche Grundlage für Kalkulation, Massenermittlung, Kostenansätze, Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen.Soweit im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag eine Bearbeitungszeit von ca. 28 Arbeitstagen vereinbart wird, beginnt diese erst mit dem vollständigen Eingang des verbindlichen Unterlagensatzes sowie aller ausdrücklich erforderlichen Projektangaben. Nachträgliche Planänderungen, ergänzte oder ersetzte Unterlagen sowie eine erneute Bearbeitung bereits bearbeiteter Inhalte können Zusatzleistungen darstellen, gesondert vergütet werden und zu einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.Von FEDKE CONSULTING erstellte Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen können im Rahmen des vereinbarten Projektzwecks an Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen weitergegeben werden. Die anbietenden Unternehmen sollen die übergebenen Unterlagen, Mengenansätze, Schnittstellen und Leistungsbeschreibungen vor Angebotsabgabe auf Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit und erkennbare Widersprüche prüfen. Ziel der Ausschreibung kann insbesondere die Vereinbarung eines Pauschalfestpreises für den vollständig beschriebenen Leistungsumfang sein.FEDKE CONSULTING verfolgt den Anspruch, sämtliche Leistungen fachlich fundiert, wirtschaftlich nachvollziehbar und mit klarer Verantwortungszuordnung zu erbringen. Transparenz, Qualität, Verlässlichkeit, Integrität und unternehmerisches Denken bilden dabei die Grundlage der Zusammenarbeit.Der Einsatz digitaler Technologien, Automatisierungswerkzeuge und Künstlicher Intelligenz erfolgt ausschließlich unterstützend. KI-gestützte oder automatisiert erzeugte Ergebnisse werden, soweit sie für wesentliche Entscheidungen verwendet werden, im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachlich plausibilisiert. Die fachliche und wirtschaftliche Bewertung verbleibt bei FEDKE CONSULTING.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden versioniert und bei Bedarf an rechtliche, technische, organisatorische oder leistungsbezogene Entwicklungen angepasst. Für das jeweilige Vertragsverhältnis ist grundsätzlich die Fassung maßgeblich, die bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde. Spätere Änderungen gelten für bestehende Vertragsverhältnisse nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.Mit Abschluss eines Vertrages gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

📝 Präambel

Die FEDKE CONSULTING ist ein unabhängiges Beratungs- und Managementunternehmen mit Spezialisierung auf die Bau-, Immobilien- und Projektwirtschaft. Das Unternehmen unterstützt Bauunternehmen, Projektentwickler, Investoren und weitere Auftraggeber mit praxisorientierten Beratungs-, Management- und Projektsteuerungsleistungen sowie der Übernahme von Führungs- und Leitungsaufgaben auf Zeit.

Ziel der FEDKE CONSULTING ist es, Unternehmen und Projekte durch fachliche Kompetenz, unternehmerisches Denken und langjährige Führungserfahrung nachhaltig zu unterstützen. Dabei stehen wirtschaftliche Lösungen, transparente Entscheidungsprozesse sowie eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit im Mittelpunkt sämtlicher Dienstleistungen.

Die Grundlage jeder Zusammenarbeit bilden Professionalität, Integrität, Verlässlichkeit und ein hoher Qualitätsanspruch. Sämtliche Leistungen werden mit der gebotenen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erbracht.

Die fortschreitende Digitalisierung verändert die Bau- und Immobilienwirtschaft nachhaltig. FEDKE CONSULTING nutzt moderne digitale Technologien sowie Künstliche Intelligenz zur Unterstützung von Analyse-, Planungs-, Dokumentations- und Verwaltungsprozessen. Der Einsatz dieser Technologien dient ausschließlich der Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung. Die fachliche Verantwortung für sämtliche Bewertungen, Empfehlungen, Entscheidungen und Arbeitsergebnisse verbleibt uneingeschränkt bei FEDKE CONSULTING.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen transparente und nachvollziehbare Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen FEDKE CONSULTING und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie ergänzen die individuellen Vertragsunterlagen und bilden gemeinsam die Grundlage einer professionellen, wirtschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Leitbild der FEDKE CONSULTING
FEDKE CONSULTING steht für unternehmerische Verantwortung, fachliche Kompetenz und wirtschaftlich nachhaltige Lösungen.Ziel ist es, Auftraggeber bei der erfolgreichen Umsetzung ihrer Projekte und Unternehmensziele mit Erfahrung, Weitblick und einer konsequent praxisorientierten Arbeitsweise zu unterstützen.

📘 Teil 1 – Allgemeine Bestimmungenl

Teil 1 – Allgemeine BestimmungenDie nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen regeln die grundlegenden vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo Fedke und dem jeweiligen Auftraggeber.Sie bestimmen insbesondere den Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertragspartner und Auftraggeber, den Vertragsschluss, die Rangfolge der Vertragsunterlagen sowie die maßgeblichen Grundsätze für Textform und Kommunikation.Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Im Anschluss beginnt unmittelbar:§ 1 GeltungsbereichSo bleibt Teil 1 kurz und sachlich, und die eigentlichen Regelungen stehen anschließend sauber in §§ 1–5.

🟦Teil 2 – Leistungen

Teil 2 – Leistungen und VerantwortungDie nachfolgenden Bestimmungen regeln Art und Umfang der Leistungserbringung durch FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo Fedke sowie die Verantwortungs- und Mitwirkungsbereiche der Vertragsparteien.Der konkrete Leistungsumfang, die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Befugnisse sowie projektspezifische Anforderungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, Geschäftsführer-Dienstvertrag oder der Auftragsbestätigung.Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, erbringt FEDKE CONSULTING Dienst- und Beratungsleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder projektbezogener Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.Die Einzelheiten der Leistungserbringung und Verantwortungsabgrenzung ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen:§ 6 Leistungsumfang
§ 7 Interim Management und technische Leitungsfunktionen
§ 8 Projekt-, Kalkulations- und Beratungsleistungen
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 10 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
§ 11 Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Spezialisten
§ 12 Einsatz von Künstlicher Intelligenz und digitalen Werkzeugen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo FedkeDokument: FC-AGB-2026-02 | Version 2.1Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.(2) Sie gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von FEDKE CONSULTING, soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wird.(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn FEDKE CONSULTING ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn FEDKE CONSULTING ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.(4) Individualvereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Projektvertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag gehen diesen AGB vor.§ 2 Vertragspartner und Auftraggeber(1) Vertragspartner ist die im Angebot oder Einzelvertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.(2) FEDKE CONSULTING ist berechtigt, vor Vertragsschluss geeignete Nachweise zum Unternehmerstatus, zur Vertretungsberechtigung und zur Bonität des Auftraggebers zu verlangen.§ 3 Vertragsschluss(1) Angebote von FEDKE CONSULTING sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, schriftliche oder in Textform erklärte Annahme, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.(2) Leistungsumfang, Einsatzbeginn, Einsatzort, Vergütung, voraussichtlicher Zeitbedarf und besondere Verantwortlichkeiten ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.§ 4 Rangfolge der Vertragsunterlagen(1) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen, Geschäftsführer-Dienstvertrag bzw. Einzelvertrag, Angebot/Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB, sonstige ausdrücklich einbezogene Unterlagen.(2) Gesetzlich zwingende Regelungen bleiben unberührt.§ 5 Textform und Kommunikation(1) Soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, genügen für Erklärungen, Freigaben, Leistungsänderungen und Abstimmungen E-Mail oder eine andere dauerhaft dokumentierbare Textform.(2) Mündliche Abstimmungen sollen zur Beweissicherung in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften sowie der Vorrang von Individualabreden bleiben unberührt.Teil 2 – Leistungen und Verantwortung§ 6 Leistungsumfang(1) FEDKE CONSULTING schuldet ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot beschriebenen Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, werden die Leistungen als Dienst- bzw. Beratungsleistungen erbracht; ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder projektbezogener Erfolg wird nicht garantiert.(2) Leistungsangaben, Kalkulationen, Kostenschätzungen, Prognosen, Terminbewertungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Handlungsempfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen, Annahmen und vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellten Daten.(3) FEDKE CONSULTING ist berechtigt, die konkrete Art der Leistungserbringung im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels eigenverantwortlich zu organisieren, soweit keine zwingenden Weisungs-, Organ- oder Projektpflichten entgegenstehen.§ 7 Interim Management und technische Leitungsfunktionen(1) Bei Interim-Management-, technischen Leitungs- und vergleichbaren Führungsmandaten ergeben sich Entscheidungs-, Vertretungs-, Budget- und Weisungsbefugnisse ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, einer Vollmacht, Geschäftsordnung oder sonstigen ausdrücklich erteilten Kompetenz.(2) Eine organschaftliche Stellung, insbesondere als Geschäftsführer einer GmbH, entsteht ausschließlich durch die hierfür erforderliche gesellschaftsrechtliche Bestellung. Organstellung und schuldrechtlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag sind rechtlich getrennt zu behandeln.(3) Zwingende gesetzliche Organpflichten und eine gesetzlich zwingende persönliche Organhaftung werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für Organmandate sollen Haftung, Freistellung und angemessener D&O-Versicherungsschutz gesondert individualvertraglich geregelt werden.§ 8 Projekt-, Kalkulations- und Beratungsleistungen(1) Kosten-, Mengen-, Termin- und Wirtschaftlichkeitsangaben sind fachliche Bewertungen auf Basis des jeweiligen Bearbeitungsstands. Änderungen von Planung, Marktpreisen, Bauabläufen, gesetzlichen Anforderungen, Vergaben, Nachunternehmerangeboten oder sonstigen Projektgrundlagen können zu Abweichungen führen.(2) Eine Prüfung von Rechtsfragen erfolgt nur insoweit, als dies zur kaufmännischen und technischen Projektbearbeitung erforderlich ist. FEDKE CONSULTING erbringt keine erlaubnispflichtige Rechts- oder Steuerberatung.(3) Bei beauftragten Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen stellt der Auftraggeber zu Beginn der Bearbeitung einen vollständigen und verbindlichen Satz der für die Leistungserbringung erforderlichen Projektunterlagen zur Verfügung. Der für die Bearbeitung maßgebliche Plan- und Unterlagenstand wird bei Projektbeginn dokumentiert.(4) Ausschließlich dieser verbindliche Unterlagensatz bildet die Grundlage für die von FEDKE CONSULTING erstellte Kalkulation, Massenermittlung, Kostenansätze, Leistungsverzeichnisse sowie sonstige Vergabeunterlagen. Soweit Planungsinformationen fehlen, dürfen fachlich nachvollziehbare Annahmen und Erfahrungswerte angesetzt werden; diese werden, soweit für die Bewertung wesentlich, als solche kenntlich gemacht.(5) Soweit im Angebot oder Einzelvertrag für diese Leistungen eine Bearbeitungszeit von ca. 28 Arbeitstagen genannt ist, beginnt diese Frist erst mit dem vollständigen Eingang des verbindlichen Unterlagensatzes sowie aller ausdrücklich als erforderlich bezeichneten Projektangaben. Zeiten, in denen erforderliche Entscheidungen, Freigaben oder Rückmeldungen des Auftraggebers ausstehen, verlängern die Bearbeitungszeit angemessen.(6) Nach Beginn der Bearbeitung übermittelte geänderte, ergänzte oder ersetzte Plan- und Projektunterlagen werden nicht automatisch Bestandteil des verbindlichen Bearbeitungsstands. Eine fortlaufende oder wiederholte Übermittlung geänderter Unterlagen in kurzen Abständen ist nicht Bestandteil eines vereinbarten Pauschalhonorars oder einer vereinbarten Bearbeitungsfrist.(7) Sollen nachträglich übergebene oder geänderte Unterlagen berücksichtigt werden und führt dies zu einer erneuten Prüfung, Massenermittlung, Kalkulation oder Anpassung bereits erstellter Leistungsverzeichnisse oder Vergabeunterlagen, handelt es sich um eine Leistungsänderung bzw. Zusatzleistung. FEDKE CONSULTING ist in diesem Fall berechtigt, den zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen und die Bearbeitungsfrist angemessen zu verlängern. Die weitere Bearbeitung des geänderten Planstands kann bis zur Abstimmung des zusätzlichen Leistungsumfangs ausgesetzt werden.(8) Die von FEDKE CONSULTING erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, zur projektbezogenen Weitergabe an anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen bestimmt und dienen als Kalkulations-, Anfrage- und Vergabegrundlage.(9) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen sicher, dass der jeweilige anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmer die übergebenen Leistungsverzeichnisse, Mengenansätze, Planunterlagen, Schnittstellen und Leistungsbeschreibungen vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit und erkennbare Widersprüche prüft und erkennbare fehlende Leistungen, Mengenabweichungen, Unklarheiten oder Schnittstellen vor Angebotsabgabe anzeigt. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des jeweiligen Dritten durch diese AGB wird hierdurch nicht begründet.(10) Ziel der auf dieser Grundlage erstellten Ausschreibungsunterlagen ist, soweit projektspezifisch geeignet, die Einholung und spätere Vereinbarung eines Pauschalfestpreises für den vollständig beschriebenen Leistungsumfang. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen sind Kalkulationsmengen auf Basis des verbindlichen Unterlagensatzes und können sich innerhalb eines im Übrigen unveränderten Leistungsumfangs verschieben. Eine Garantie dafür, dass spätere Ausführungsmengen, Nachunternehmerpreise oder Marktangebote den Kalkulationsansätzen entsprechen, wird nicht übernommen.(11) Änderungen oder Erweiterungen des eigentlichen Leistungsumfangs, die nach Festlegung des verbindlichen Unterlagensatzes durch den Auftraggeber, dessen Planer, Behörden oder sonstige Projektbeteiligte veranlasst werden, sind nicht durch die ursprüngliche Kalkulation oder eine vereinbarte Projektpauschale abgegolten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Entscheidungen, Ansprechpartner, Vollmachten und Freigaben vollständig und richtig zur Verfügung.(2) FEDKE CONSULTING darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten bereitgestellten Angaben vertrauen, soweit Unrichtigkeiten nicht offensichtlich sind oder eine Prüfung ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.(3) Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die auf verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten von FEDKE CONSULTING. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.(4) Bei Kalkulations- und Vergabeleistungen hat der Auftraggeber den verbindlichen Unterlagensatz eindeutig zu bezeichnen und sicherzustellen, dass dieser vollständig, lesbar und für die vereinbarte Bearbeitung verwendbar ist. Widersprüchliche Planstände oder parallel übermittelte unterschiedliche Versionen gelten bis zur eindeutigen Klärung nicht als vollständige Mitwirkung.(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beginn der Bearbeitung erforderliche Änderungen gebündelt und eindeutig gekennzeichnet mitzuteilen. Eine laufende Fortschreibung des Bearbeitungsstands durch fortgesetzte Einzeländerungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als zusätzliche oder fortlaufende Leistung vereinbart wurde.§ 10 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung in Textform. FEDKE CONSULTING ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehrzeit- und Kostenaufwand zusätzlich abzurechnen.(2) Dringende Maßnahmen, die zur Abwendung unmittelbar drohender erheblicher Projekt- oder Unternehmensnachteile objektiv erforderlich erscheinen, dürfen im Rahmen bestehender Befugnisse vorgenommen werden. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Bei projektbezogenen Kalkulations-, Massenermittlungs- und Vergabeleistungen gilt insbesondere jeder nach Bearbeitungsbeginn angeforderte Wechsel des maßgeblichen Plan- oder Unterlagenstands als Leistungsänderung, soweit dadurch bereits bearbeitete Inhalte erneut geprüft, berechnet, kalkuliert oder dokumentiert werden müssen.§ 11 Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Spezialisten(1) FEDKE CONSULTING darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder fachkundige Dritte einsetzen, sofern dem keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht oder berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.(2) FEDKE CONSULTING bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination der eingesetzten Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.§ 12 Einsatz von Künstlicher Intelligenz und digitalen Werkzeugen(1) FEDKE CONSULTING darf marktübliche Software, Automatisierungs- und KI-Systeme zur Analyse, Strukturierung, Vorbereitung, Dokumentation und Optimierung von Leistungen einsetzen, soweit dies mit den vertraglichen Pflichten, Vertraulichkeitsanforderungen und anwendbaren Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.(2) KI-generierte oder automatisiert erstellte Ergebnisse können fehlerhaft oder unvollständig sein. Soweit sie für wesentliche Entscheidungen verwendet werden, werden sie im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachlich plausibilisiert. Eine Garantie für die Fehlerfreiheit von Drittsoftware oder KI-Systemen wird nicht übernommen.(3) Vertrauliche oder personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der jeweils zulässigen Nutzung und der vereinbarten Datenschutz- und Vertraulichkeitsregelungen verarbeitet.Teil 3 – Vergütung und Abrechnung§ 13 Vergütung(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Zulässig sind insbesondere Tages-, Stunden-, Wochen- oder Monatssätze sowie Projekt- oder Leistungspauschalen.(2) Soweit ein Tagessatz vereinbart ist, bestimmt der Einzelvertrag, welcher zeitliche Umfang einem Tag zugrunde liegt. Mehr-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsleistungen sowie besondere Bereitschaften werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies vereinbart ist oder vom Auftraggeber zusätzlich veranlasst wurde.§ 14 Rechnungsstellung und Zahlungsziel(1) FEDKE CONSULTING rechnet zeitabhängig erbrachte Leistungen grundsätzlich im Zwei-Wochen-Rhythmus ab, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.(2) Rechnungen sind innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der vollständige Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.(3) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.(4) Einwendungen gegen eine Rechnung sind FEDKE CONSULTING unverzüglich nach Prüfung mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.§ 15 Reisekosten, Übernachtungen und Auslagen(1) Fahrtkosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten, Park-, Maut-, Bahn-, Flug- und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich zur Vergütung berechnet, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.(2) Die konkrete Abrechnung von Pkw-Kilometern, Reisezeiten, Übernachtungen und Spesen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.§ 16 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sowie die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.(2) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Forderung in Verzug, kann FEDKE CONSULTING nach Zahlungsaufforderung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge aussetzen, soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.(3) Durch eine berechtigte Leistungsaussetzung entstehende Terminverschiebungen oder Mehrkosten gehen nicht zulasten von FEDKE CONSULTING.(4) FEDKE CONSULTING kann bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltung(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.Teil 4 – Laufzeit, Kündigung und Ausfall§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.(2) Ein wichtiger Grund für FEDKE CONSULTING kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, mit erheblichen fälligen Zahlungen in Verzug ist oder eine Fortsetzung des Mandats aus rechtlichen, Compliance- oder Haftungsgründen unzumutbar wird.(3) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen, angefallene Auslagen und wirksam beauftragte Zusatzleistungen sind zu vergüten.§ 19 Terminverschiebungen, Stornierungen und Unterbrechungen(1) Vom Auftraggeber veranlasste Verschiebungen, Unterbrechungen oder Stornierungen können zu zusätzlichem Aufwand und Vergütungsansprüchen führen. Konkrete Storno- oder Bereitstellungspauschalen werden nur erhoben, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.(2) FEDKE CONSULTING muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitig tatsächlich erzielten bzw. böswillig unterlassenen Erwerb im gesetzlich erforderlichen Umfang anrechnen lassen.Teil 5 – Haftung, Vertraulichkeit und Rechte§ 20 Haftung(1) FEDKE CONSULTING haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei zwingender gesetzlicher Haftung, bei Arglist sowie soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Absatz 3 bleibt unberührt.(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FEDKE CONSULTING.(7) Für Entscheidungen, die der Auftraggeber in eigener Verantwortung auf Grundlage von Empfehlungen, Prognosen, Kostenschätzungen, Analysen oder sonstigen Arbeitsergebnissen trifft, haftet FEDKE CONSULTING nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.(8) Zwingende persönliche Haftung aus einer wirksam begründeten organschaftlichen Stellung – insbesondere gesetzliche Geschäftsführerhaftung – wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Etwaige zulässige Haftungsbegrenzungen für Organmandate sind gesondert und individualvertraglich im Geschäftsführer-Dienstvertrag zu regeln.§ 21 Haftungshöchstgrenze bei leichter Fahrlässigkeit(1) Soweit FEDKE CONSULTING nach § 20 Absatz 3 wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung – vorbehaltlich zwingenden Rechts – zusätzlich der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.(2) Eine weitergehende konkrete betragsmäßige Haftungshöchstgrenze soll im jeweiligen Einzelvertrag unter Berücksichtigung von Auftragswert, Risikoprofil und vorhandenem Versicherungsschutz individuell vereinbart werden.§ 22 Vertraulichkeit(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen, technischen und wirtschaftlichen Informationen vertraulich.(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.§ 23 Datenschutz(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit FEDKE CONSULTING personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet und hierfür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen.§ 24 Urheber- und Nutzungsrechte(1) An von FEDKE CONSULTING erstellten Konzepten, Berechnungsmodellen, Vorlagen, Methoden, Präsentationen, Texten, Auswertungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben die Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei FEDKE CONSULTING, soweit gesetzlich möglich.(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung das für den vereinbarten Vertragszweck erforderliche einfache Nutzungsrecht, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.(3) Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der Zustimmung von FEDKE CONSULTING, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich gestattet ist. Die projektbezogene Weitergabe der von FEDKE CONSULTING hierfür erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen an anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen ist ausdrücklich vom vertragsgemäßen Nutzungsrecht umfasst.(4) Nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist die Weitergabe oder Nutzung der von FEDKE CONSULTING entwickelten Kalkulationsmodelle, internen Rechenlogiken, Methoden, Prompt- oder Prozessstrukturen, Vorlagen und sonstigen Systembestandteile, soweit diese nicht selbst als zur Weitergabe bestimmte Vergabeunterlagen Bestandteil des vereinbarten Arbeitsergebnisses sind.Teil 6 – Schlussbestimmungen§ 25 Höhere Gewalt(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, soweit die betroffene Partei das Ereignis und dessen Folgen nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden oder überwinden konnte.(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Leistungspflichten und Termine verschieben sich für die Dauer und im Umfang der Behinderung angemessen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.§ 26 Referenznennung(1) Eine öffentliche Nennung des Auftraggebers, dessen Marken oder konkreter Projekte als Referenz erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierzu zugestimmt hat oder die betreffende Information bereits rechtmäßig öffentlich bekannt ist und keine vertragliche Vertraulichkeit entgegensteht.§ 27 Abwerbung und Personal(1) Eine etwaige Abwerbe- oder Vermittlungsregelung wird – sofern für ein Mandat erforderlich – ausschließlich im Einzelvertrag konkret und angemessen vereinbart.§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen könnte.(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von FEDKE CONSULTING. FEDKE CONSULTING bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.§ 29 Salvatorische Regelung(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.§ 30 Änderungen der AGB(1) Für den jeweiligen Vertrag ist grundsätzlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB maßgeblich. Spätere Änderungen werden für bestehende Verträge nur wirksam, wenn sie wirksam vereinbart werden.FEDKE CONSULTING | FC-AGB-2026-02 | Version 2.1
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