FEDKE CONSULTING – Inhaber Ingo FedkeDokument: FC-AGB-2026-02 | Version 2.1Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.(2) Sie gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von FEDKE CONSULTING, soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wird.(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn FEDKE CONSULTING ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn FEDKE CONSULTING ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.(4) Individualvereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Projektvertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag gehen diesen AGB vor.§ 2 Vertragspartner und Auftraggeber(1) Vertragspartner ist die im Angebot oder Einzelvertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.(2) FEDKE CONSULTING ist berechtigt, vor Vertragsschluss geeignete Nachweise zum Unternehmerstatus, zur Vertretungsberechtigung und zur Bonität des Auftraggebers zu verlangen.§ 3 Vertragsschluss(1) Angebote von FEDKE CONSULTING sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, schriftliche oder in Textform erklärte Annahme, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.(2) Leistungsumfang, Einsatzbeginn, Einsatzort, Vergütung, voraussichtlicher Zeitbedarf und besondere Verantwortlichkeiten ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.§ 4 Rangfolge der Vertragsunterlagen(1) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen, Geschäftsführer-Dienstvertrag bzw. Einzelvertrag, Angebot/Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB, sonstige ausdrücklich einbezogene Unterlagen.(2) Gesetzlich zwingende Regelungen bleiben unberührt.§ 5 Textform und Kommunikation(1) Soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, genügen für Erklärungen, Freigaben, Leistungsänderungen und Abstimmungen E-Mail oder eine andere dauerhaft dokumentierbare Textform.(2) Mündliche Abstimmungen sollen zur Beweissicherung in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften sowie der Vorrang von Individualabreden bleiben unberührt.Teil 2 – Leistungen und Verantwortung§ 6 Leistungsumfang(1) FEDKE CONSULTING schuldet ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot beschriebenen Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, werden die Leistungen als Dienst- bzw. Beratungsleistungen erbracht; ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder projektbezogener Erfolg wird nicht garantiert.(2) Leistungsangaben, Kalkulationen, Kostenschätzungen, Prognosen, Terminbewertungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Handlungsempfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen, Annahmen und vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellten Daten.(3) FEDKE CONSULTING ist berechtigt, die konkrete Art der Leistungserbringung im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels eigenverantwortlich zu organisieren, soweit keine zwingenden Weisungs-, Organ- oder Projektpflichten entgegenstehen.§ 7 Interim Management und technische Leitungsfunktionen(1) Bei Interim-Management-, technischen Leitungs- und vergleichbaren Führungsmandaten ergeben sich Entscheidungs-, Vertretungs-, Budget- und Weisungsbefugnisse ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, einer Vollmacht, Geschäftsordnung oder sonstigen ausdrücklich erteilten Kompetenz.(2) Eine organschaftliche Stellung, insbesondere als Geschäftsführer einer GmbH, entsteht ausschließlich durch die hierfür erforderliche gesellschaftsrechtliche Bestellung. Organstellung und schuldrechtlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag sind rechtlich getrennt zu behandeln.(3) Zwingende gesetzliche Organpflichten und eine gesetzlich zwingende persönliche Organhaftung werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für Organmandate sollen Haftung, Freistellung und angemessener D&O-Versicherungsschutz gesondert individualvertraglich geregelt werden.§ 8 Projekt-, Kalkulations- und Beratungsleistungen(1) Kosten-, Mengen-, Termin- und Wirtschaftlichkeitsangaben sind fachliche Bewertungen auf Basis des jeweiligen Bearbeitungsstands. Änderungen von Planung, Marktpreisen, Bauabläufen, gesetzlichen Anforderungen, Vergaben, Nachunternehmerangeboten oder sonstigen Projektgrundlagen können zu Abweichungen führen.(2) Eine Prüfung von Rechtsfragen erfolgt nur insoweit, als dies zur kaufmännischen und technischen Projektbearbeitung erforderlich ist. FEDKE CONSULTING erbringt keine erlaubnispflichtige Rechts- oder Steuerberatung.(3) Bei beauftragten Kalkulations-, Massenermittlungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen stellt der Auftraggeber zu Beginn der Bearbeitung einen vollständigen und verbindlichen Satz der für die Leistungserbringung erforderlichen Projektunterlagen zur Verfügung. Der für die Bearbeitung maßgebliche Plan- und Unterlagenstand wird bei Projektbeginn dokumentiert.(4) Ausschließlich dieser verbindliche Unterlagensatz bildet die Grundlage für die von FEDKE CONSULTING erstellte Kalkulation, Massenermittlung, Kostenansätze, Leistungsverzeichnisse sowie sonstige Vergabeunterlagen. Soweit Planungsinformationen fehlen, dürfen fachlich nachvollziehbare Annahmen und Erfahrungswerte angesetzt werden; diese werden, soweit für die Bewertung wesentlich, als solche kenntlich gemacht.(5) Soweit im Angebot oder Einzelvertrag für diese Leistungen eine Bearbeitungszeit von ca. 28 Arbeitstagen genannt ist, beginnt diese Frist erst mit dem vollständigen Eingang des verbindlichen Unterlagensatzes sowie aller ausdrücklich als erforderlich bezeichneten Projektangaben. Zeiten, in denen erforderliche Entscheidungen, Freigaben oder Rückmeldungen des Auftraggebers ausstehen, verlängern die Bearbeitungszeit angemessen.(6) Nach Beginn der Bearbeitung übermittelte geänderte, ergänzte oder ersetzte Plan- und Projektunterlagen werden nicht automatisch Bestandteil des verbindlichen Bearbeitungsstands. Eine fortlaufende oder wiederholte Übermittlung geänderter Unterlagen in kurzen Abständen ist nicht Bestandteil eines vereinbarten Pauschalhonorars oder einer vereinbarten Bearbeitungsfrist.(7) Sollen nachträglich übergebene oder geänderte Unterlagen berücksichtigt werden und führt dies zu einer erneuten Prüfung, Massenermittlung, Kalkulation oder Anpassung bereits erstellter Leistungsverzeichnisse oder Vergabeunterlagen, handelt es sich um eine Leistungsänderung bzw. Zusatzleistung. FEDKE CONSULTING ist in diesem Fall berechtigt, den zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen und die Bearbeitungsfrist angemessen zu verlängern. Die weitere Bearbeitung des geänderten Planstands kann bis zur Abstimmung des zusätzlichen Leistungsumfangs ausgesetzt werden.(8) Die von FEDKE CONSULTING erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, zur projektbezogenen Weitergabe an anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen bestimmt und dienen als Kalkulations-, Anfrage- und Vergabegrundlage.(9) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen sicher, dass der jeweilige anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmer die übergebenen Leistungsverzeichnisse, Mengenansätze, Planunterlagen, Schnittstellen und Leistungsbeschreibungen vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit und erkennbare Widersprüche prüft und erkennbare fehlende Leistungen, Mengenabweichungen, Unklarheiten oder Schnittstellen vor Angebotsabgabe anzeigt. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des jeweiligen Dritten durch diese AGB wird hierdurch nicht begründet.(10) Ziel der auf dieser Grundlage erstellten Ausschreibungsunterlagen ist, soweit projektspezifisch geeignet, die Einholung und spätere Vereinbarung eines Pauschalfestpreises für den vollständig beschriebenen Leistungsumfang. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen sind Kalkulationsmengen auf Basis des verbindlichen Unterlagensatzes und können sich innerhalb eines im Übrigen unveränderten Leistungsumfangs verschieben. Eine Garantie dafür, dass spätere Ausführungsmengen, Nachunternehmerpreise oder Marktangebote den Kalkulationsansätzen entsprechen, wird nicht übernommen.(11) Änderungen oder Erweiterungen des eigentlichen Leistungsumfangs, die nach Festlegung des verbindlichen Unterlagensatzes durch den Auftraggeber, dessen Planer, Behörden oder sonstige Projektbeteiligte veranlasst werden, sind nicht durch die ursprüngliche Kalkulation oder eine vereinbarte Projektpauschale abgegolten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Entscheidungen, Ansprechpartner, Vollmachten und Freigaben vollständig und richtig zur Verfügung.(2) FEDKE CONSULTING darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten bereitgestellten Angaben vertrauen, soweit Unrichtigkeiten nicht offensichtlich sind oder eine Prüfung ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.(3) Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die auf verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten von FEDKE CONSULTING. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.(4) Bei Kalkulations- und Vergabeleistungen hat der Auftraggeber den verbindlichen Unterlagensatz eindeutig zu bezeichnen und sicherzustellen, dass dieser vollständig, lesbar und für die vereinbarte Bearbeitung verwendbar ist. Widersprüchliche Planstände oder parallel übermittelte unterschiedliche Versionen gelten bis zur eindeutigen Klärung nicht als vollständige Mitwirkung.(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beginn der Bearbeitung erforderliche Änderungen gebündelt und eindeutig gekennzeichnet mitzuteilen. Eine laufende Fortschreibung des Bearbeitungsstands durch fortgesetzte Einzeländerungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als zusätzliche oder fortlaufende Leistung vereinbart wurde.§ 10 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung in Textform. FEDKE CONSULTING ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehrzeit- und Kostenaufwand zusätzlich abzurechnen.(2) Dringende Maßnahmen, die zur Abwendung unmittelbar drohender erheblicher Projekt- oder Unternehmensnachteile objektiv erforderlich erscheinen, dürfen im Rahmen bestehender Befugnisse vorgenommen werden. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Bei projektbezogenen Kalkulations-, Massenermittlungs- und Vergabeleistungen gilt insbesondere jeder nach Bearbeitungsbeginn angeforderte Wechsel des maßgeblichen Plan- oder Unterlagenstands als Leistungsänderung, soweit dadurch bereits bearbeitete Inhalte erneut geprüft, berechnet, kalkuliert oder dokumentiert werden müssen.§ 11 Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Spezialisten(1) FEDKE CONSULTING darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder fachkundige Dritte einsetzen, sofern dem keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht oder berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.(2) FEDKE CONSULTING bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination der eingesetzten Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.§ 12 Einsatz von Künstlicher Intelligenz und digitalen Werkzeugen(1) FEDKE CONSULTING darf marktübliche Software, Automatisierungs- und KI-Systeme zur Analyse, Strukturierung, Vorbereitung, Dokumentation und Optimierung von Leistungen einsetzen, soweit dies mit den vertraglichen Pflichten, Vertraulichkeitsanforderungen und anwendbaren Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.(2) KI-generierte oder automatisiert erstellte Ergebnisse können fehlerhaft oder unvollständig sein. Soweit sie für wesentliche Entscheidungen verwendet werden, werden sie im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachlich plausibilisiert. Eine Garantie für die Fehlerfreiheit von Drittsoftware oder KI-Systemen wird nicht übernommen.(3) Vertrauliche oder personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der jeweils zulässigen Nutzung und der vereinbarten Datenschutz- und Vertraulichkeitsregelungen verarbeitet.Teil 3 – Vergütung und Abrechnung§ 13 Vergütung(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Zulässig sind insbesondere Tages-, Stunden-, Wochen- oder Monatssätze sowie Projekt- oder Leistungspauschalen.(2) Soweit ein Tagessatz vereinbart ist, bestimmt der Einzelvertrag, welcher zeitliche Umfang einem Tag zugrunde liegt. Mehr-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsleistungen sowie besondere Bereitschaften werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies vereinbart ist oder vom Auftraggeber zusätzlich veranlasst wurde.§ 14 Rechnungsstellung und Zahlungsziel(1) FEDKE CONSULTING rechnet zeitabhängig erbrachte Leistungen grundsätzlich im Zwei-Wochen-Rhythmus ab, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.(2) Rechnungen sind innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der vollständige Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.(3) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.(4) Einwendungen gegen eine Rechnung sind FEDKE CONSULTING unverzüglich nach Prüfung mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.§ 15 Reisekosten, Übernachtungen und Auslagen(1) Fahrtkosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten, Park-, Maut-, Bahn-, Flug- und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich zur Vergütung berechnet, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.(2) Die konkrete Abrechnung von Pkw-Kilometern, Reisezeiten, Übernachtungen und Spesen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.§ 16 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sowie die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.(2) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Forderung in Verzug, kann FEDKE CONSULTING nach Zahlungsaufforderung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge aussetzen, soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.(3) Durch eine berechtigte Leistungsaussetzung entstehende Terminverschiebungen oder Mehrkosten gehen nicht zulasten von FEDKE CONSULTING.(4) FEDKE CONSULTING kann bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltung(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.Teil 4 – Laufzeit, Kündigung und Ausfall§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.(2) Ein wichtiger Grund für FEDKE CONSULTING kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, mit erheblichen fälligen Zahlungen in Verzug ist oder eine Fortsetzung des Mandats aus rechtlichen, Compliance- oder Haftungsgründen unzumutbar wird.(3) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen, angefallene Auslagen und wirksam beauftragte Zusatzleistungen sind zu vergüten.§ 19 Terminverschiebungen, Stornierungen und Unterbrechungen(1) Vom Auftraggeber veranlasste Verschiebungen, Unterbrechungen oder Stornierungen können zu zusätzlichem Aufwand und Vergütungsansprüchen führen. Konkrete Storno- oder Bereitstellungspauschalen werden nur erhoben, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.(2) FEDKE CONSULTING muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitig tatsächlich erzielten bzw. böswillig unterlassenen Erwerb im gesetzlich erforderlichen Umfang anrechnen lassen.Teil 5 – Haftung, Vertraulichkeit und Rechte§ 20 Haftung(1) FEDKE CONSULTING haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei zwingender gesetzlicher Haftung, bei Arglist sowie soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Absatz 3 bleibt unberührt.(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FEDKE CONSULTING.(7) Für Entscheidungen, die der Auftraggeber in eigener Verantwortung auf Grundlage von Empfehlungen, Prognosen, Kostenschätzungen, Analysen oder sonstigen Arbeitsergebnissen trifft, haftet FEDKE CONSULTING nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.(8) Zwingende persönliche Haftung aus einer wirksam begründeten organschaftlichen Stellung – insbesondere gesetzliche Geschäftsführerhaftung – wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Etwaige zulässige Haftungsbegrenzungen für Organmandate sind gesondert und individualvertraglich im Geschäftsführer-Dienstvertrag zu regeln.§ 21 Haftungshöchstgrenze bei leichter Fahrlässigkeit(1) Soweit FEDKE CONSULTING nach § 20 Absatz 3 wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung – vorbehaltlich zwingenden Rechts – zusätzlich der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.(2) Eine weitergehende konkrete betragsmäßige Haftungshöchstgrenze soll im jeweiligen Einzelvertrag unter Berücksichtigung von Auftragswert, Risikoprofil und vorhandenem Versicherungsschutz individuell vereinbart werden.§ 22 Vertraulichkeit(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen, technischen und wirtschaftlichen Informationen vertraulich.(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.§ 23 Datenschutz(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit FEDKE CONSULTING personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet und hierfür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen.§ 24 Urheber- und Nutzungsrechte(1) An von FEDKE CONSULTING erstellten Konzepten, Berechnungsmodellen, Vorlagen, Methoden, Präsentationen, Texten, Auswertungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben die Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei FEDKE CONSULTING, soweit gesetzlich möglich.(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung das für den vereinbarten Vertragszweck erforderliche einfache Nutzungsrecht, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.(3) Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der Zustimmung von FEDKE CONSULTING, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich gestattet ist. Die projektbezogene Weitergabe der von FEDKE CONSULTING hierfür erstellten Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen an anbietende Generalunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige ausführende Unternehmen ist ausdrücklich vom vertragsgemäßen Nutzungsrecht umfasst.(4) Nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist die Weitergabe oder Nutzung der von FEDKE CONSULTING entwickelten Kalkulationsmodelle, internen Rechenlogiken, Methoden, Prompt- oder Prozessstrukturen, Vorlagen und sonstigen Systembestandteile, soweit diese nicht selbst als zur Weitergabe bestimmte Vergabeunterlagen Bestandteil des vereinbarten Arbeitsergebnisses sind.Teil 6 – Schlussbestimmungen§ 25 Höhere Gewalt(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, soweit die betroffene Partei das Ereignis und dessen Folgen nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden oder überwinden konnte.(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Leistungspflichten und Termine verschieben sich für die Dauer und im Umfang der Behinderung angemessen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.§ 26 Referenznennung(1) Eine öffentliche Nennung des Auftraggebers, dessen Marken oder konkreter Projekte als Referenz erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierzu zugestimmt hat oder die betreffende Information bereits rechtmäßig öffentlich bekannt ist und keine vertragliche Vertraulichkeit entgegensteht.§ 27 Abwerbung und Personal(1) Eine etwaige Abwerbe- oder Vermittlungsregelung wird – sofern für ein Mandat erforderlich – ausschließlich im Einzelvertrag konkret und angemessen vereinbart.§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen könnte.(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von FEDKE CONSULTING. FEDKE CONSULTING bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.§ 29 Salvatorische Regelung(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.§ 30 Änderungen der AGB(1) Für den jeweiligen Vertrag ist grundsätzlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB maßgeblich. Spätere Änderungen werden für bestehende Verträge nur wirksam, wenn sie wirksam vereinbart werden.FEDKE CONSULTING | FC-AGB-2026-02 | Version 2.1